Satzung der Narrenzunft Wolfegg e.V.

 

Satzung der Narrenzunft Wolfegg e.V


§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen „Narrenzunft Wolfegg e.V.“ und ist im Vereinsregister eingetragen.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Wolfegg i.A.

§ 2 Zweck, Ziel und Aufgaben des Vereins

1. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung volkstümlicher Bräuche und Sitten der Fasnet (Fasnacht).

2. Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch die Teilnahme an Narrenbaumstellen, Rathaussturm, Narrensprüngen und allgemeines, närrisches Treiben. Zudem organisiert der Verein insbesondere Fasnet-, Brauchtums- und Hallenveranstaltungen.

3. Die Aufgabe des Vereins ist es zudem, die Jugend zu fördern und in das Brauchtum der Fasnet einzuführen.

4. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Gemeinde Wolfegg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.


§ 3 Steuerbegünstigung

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecken der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jeder Fasnets- und Brauchtumsfreund werden.

2. Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern, aktiven Mitgliedern, Jugendlichen sowie aus passiven Mitgliedern.

3. Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch Beschluss des Zunftrats zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder.

4. Die aktiven Mitglieder des Vereins nehmen an den Brauchtums- und Fasnachtsveranstaltungen aktiv teil.

5. Kinder + Jungendliche sind aktive Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

6. Passive Mitglieder sind Mitglieder, die selbst keine aktive Brauchtumspflege führen, aber im Übrigen die Interessen des Vereins fördern.


§ 5 Eintritt der Mitglieder

1. Für den Eintritt hat ein schriftlicher Aufnahmeantrag zu erfolgen.

2. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr benötigen die Zustimmung der Erziehungsberechtigten für den Aufnahmeantrag.

3. Über die Aufnahme von aktiven/passiven Mitgliedern in den Verein entscheidet der Zunftrat. (Anwesenheit von 8 Zunftratsmitgliedern erforderlich. Einfache Mehrheit gilt)

4. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

5. Die Mitgliedschaft entsteht durch die Zustimmung des Zunftrates.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Aktive Mitglieder, Ehrenmitglieder, jugendliche Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr, sowie passive Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr haben ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

2. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand, dem Zunftrat und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten; § 18 Abs. 3 dieser Satzung gilt entsprechend.

3. Die Mitglieder sind verpflichtet,
a) die Ziele des Vereins zu fördern,
b) das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln,
c) den Jahresbeitrag rechtzeitig zu entrichten,
d) bei vereinseigenen Veranstaltungen mitzuhelfen und zwar in dem sie bei jeder dieser Veranstaltungen eine Arbeitsschicht zu verrichten haben.

4. Der Zunftrat behält sich das Recht vor, bei groben Verstößen gegen die Satzung dem jeweiligen Mitglied den Sprungbändel abzunehmen und in Gewahrsam zu nehmen. Der Zunftrat ist auch berechtigt, dem Mitglied, das sich eines groben Verstoßes gegen die Satzung schuldig macht, den Sprungbändel bei der Bändelausgabe nicht auszuhändigen. Dies bedeutet, dass der Betroffen nicht berechtigt ist, das Häß der Narrenzunft Wolfegg e.V. zu tragen.

Als grober Verstoß im Sinne dieser Vorschrift gilt insbesondere die Nichteinhaltung von § 6 Ziffer 3 dieser Satzung.

Ausführendes Organ im Sinne dieser Vorschrift kann jedes Vorstandsmitglied mit dem Hexenmeister/stellvertretender Hexenmeister sein.


§ 7 Ende der Mitgliedschaft.

1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch den Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.

2. Die Austrittserklärung/Kündigung hat schriftlich vier Wochen vor Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand zu erfolgen.

3. Bei Austritt oder Ausschluss eines aktiven Mitglieds aus dem Verein hat die Narrenzunft Wolfegg e.V. ein unwiderrufliches Vorkaufsrecht für das Häß. (Rückkaufpreis nicht höher als der ursprüngliche Kaufpreis).

4. Bleibt das Häß nach Austritt oder Ausschluss im Besitz des Mitgliedes, so ist die Sprungnummer und das Vereinswappen dem Vorstand zurückzugeben.

§ 8 Ausschluss eines Mitglieds

1. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein ist aus folgenden Gründen möglich:
a) bei Außenständen jeglicher Art, die das Mitglied dem Verein schuldet, wenn die nicht nach zweimaliger Mahnung ausgeglichen werden.
b) Bei Nichtbefolgen der satzungsgemäßen Verpflichtungen,
c) Bei schweren Verstößen gegen die Interessen des Vereins,
d) Bei unkameradschaftlichem Verhalten,
e) Bei Verstoß gegen die Gruppen- und Häßordnung,
f) Bei Verstoß gegen § 6 Abs. 3 der Satzung,
g) Bei sonstigen schwerwiegenden Gründen, die die Vereinsdisziplin und Kameradschaft nachhaltig stören.

Zur Klarstellung sei bemerkt, dass der Ausschluss aus dem Verein möglich ist, wenn ein Mitglied nur einen der oben genannten Punkte verwirklicht.

2. Über den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein entscheidet der Vorstand in einer Vorstandssitzung. Bei dieser Sitzung ist der Vorstand beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Der Ausschluss erfolgt, wenn der Vorstand mit einfacher Mehrheit den Ausschluss beschließt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Zunftmeister/in.

3. Der Bescheid, dass ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen wird, ist dem betreffenden Mitglied unter Darlegung von Gründen durch einen Brief per Einschreiben bekannt zu geben. Gegen den Bescheid kann der Betroffene innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch beim Vorstand einlegen.

4. Der Zunftrat entscheidet dann in einer extra einzuberufenden Sitzung über den Einspruch. Der Zunftrat ist bei dieser Sitzung beschlussfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder des Zunftrates anwesend sind. Zum Ausschluss genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Jedes Mitglied des Zunftrats hat eine Stimme. Der Bescheid ist dann dem betreffenden Mitglied unter Darlegung von Gründen durch einen Brief per Einschreiben bekannt zu geben. Gegen diesen Bescheid ist kein Einspruch möglich.

§ 9 Geschäftsjahr

1. Das Geschäftsjahr beginnt am 01.05. und endet am 30.04 des folgenden Jahres.


§ 10 Jährliche Mitgliedsbeitrag

1. Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe wie folgt festgesetzt wird:
a) ordentliche Mitglieder (Aktive)/ Mitgliedsbeitrag 15,00€
b) Jugendliche ab vollendetem 14. bis zum 18. Lebensjahr/ Mitgliedsbeitrag 10€
c) Kinder ab 4. bis zum 14. Lebensjahr/ Mitgliedsbeitrag 5€
d) Passive Mitglieder/ Mitgliedsbeitrag 15€
e) Ehrenmitglieder entrichten einen freiwilligen Beitrag

2. Der Mitgliedsbeitrag wird innerhalb von 4 Wochen des neuen Geschäftsjahres abgebucht.

3. Der schriftliche Antrag vom passiven zum aktiven Mitglied und umgekehrt muss dem Zunftrat zur Zustimmung vorgelegt werden.


§ 11 Organe des Vereins

1. Organe des Vereins sind:
a) die ordentliche Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Zunftrat


§ 12 Die ordentliche Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie muss ein Mal jährlich zum Ende des Geschäftsjahres einberufen werden.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung besteht aus den aktiven, passiven Mitgliedern, dem Vorstand, dem Zunftrat und den Ehrenmitgliedern.

3. Die Mitgliederversammlung hat folgende Tagesordnungspunkte:
a) Feststellung der Stimmliste
b) Bericht des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr
c) Bericht des Schriftführer/in, Kassierers und der Kassenprüfer
d) Entlastung des Vorstandes
e) Wahlen
f) Vorschläge für das kommende Geschäftsjahr
g) Anträge und Verschiedenes

Ein neuer Vorstand kann auch gewählt werden, wenn der alte nicht entlastet worden ist.

4. Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind alle aktiven Mitglieder, die Ehrenmitglieder, die Jungendlichen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr, sowie passive Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

5. Die Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Die anwesenden Mitglieder können allerdings mit ¾ Mehrheit beschließen, dass eine Wahl durch Handzeichen durchgeführt wird.

6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind nicht anfechtbar.

§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung

1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen,
a) wenn sie der Vorstand für erforderlich hält
b) bei schriftlichem Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder
c) bei Auflösung des Vereins
d) bei der Abberufung des Vorstandes oder eines der Vorstandsmitglieder. Hierzu müssen Verstöße gemäß § 8c/g vorliegen.

2. Im Übrigen gilt § 12 der Satzung entsprechen.

§ 14 Der Vorstand

1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB setzt sich zusammen aus
a) dem Zunftmeister/in
b) dem stellvertretenden Zunftmeister/in
c) dem Schriftführer/in
d) dem Kassierer/in

Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied hat Einzelvertretungsbefugnis.

2. Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Nach Ablauf seiner Amtszeit bleibt der Vorstand solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl der einzelnen Vorstandmitglieder ist möglich.

Es werden immer nur zwei Vorstandsmitglieder zusammen gewählt und zwar der Zunftmeister/in und der Schriftführer/in in den ungeraden Jahren und der stellvertretende Zunftmeister/in und der Kassierer/in in den geraden Jahren.

3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und ist berechtigt Vorstandsbeschlüsse zu fassen. z.B. § 8 der Satzung

4. Der Kassierer/in verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins. Der Kassierer/in verpflichtet sich die Vereinkasse ordnungsgemäß und sorgfältig zu führen. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Kassierers/in oder seines Stellvertreters/in oder des Zunftmeisters/in.

5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Zunftmeister/in und bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Zunftmeister/in einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Zunftmeister/in bzw. der stellvertretende Zunftmeister/in binnen sieben Tagen eine zweite Sitzung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Vorstandsmitglieder beschlussfähig.

Die Vorstandssitzung können generell ohne Einhaltung einer Frist einberufen werden. Der Mitteilung einer speziellen Tagesordnung bedarf es nicht.

Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Dieser ist im Regelfall der Zunftmeister/in.

6. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, eine Ersatzperson kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu benennen.

§ 15 Der Zunftrat

1. der Zunftrat gehören die Vorstandsmitglieder und sieben weitere, von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählte Vereinsmitglieder, an. Der Zunftrat besteht aus:
a) dem Zunftmeister/in
b) dem stellvertretenden Zunftmeister/in
c) dem Schriftführer/in
d) dem stellvertretenden Schriftführer/in
e) dem Kassierer/in
f) dem stellvertretenden Kassierer/in
g) dem Hexenmeister/in
h) dem stellvertretenden Hexenmeister/in
i) dem Häßwart/in
j) dem Chronist/in
k) dem Jugendvertreter/in

2. Dem Hexenmeister/in unterliegt die Führung und Kontrolle der aktiven Häßträger.

3. Dem Jungendvertreter/in unterliegt die Führung und Kontrolle der jungendlichen Häßträger.

4. Dem Häßwart/in unterliegt die Aufbewahrung der Leihhäßer/ Kinderhäßer, sowie die Neubeschaffung von Häßern und einzelnen Häßteilen.

5. Dem Chronist/in unterliegt die Aufgabe, die Vereinsveranstaltungen und Ereignisse in Wort und Bild zu dokumentieren, um die Geschichte des Vereins dauerhaft festzuhalten.

6. Für die Einberufung und Beschlussfassung von Zunftratssitzungen gilt § 14 Abs. 5 entsprechend.

7. Bei Ausscheiden eines Zunftratsmitglieds haben die übrigen Zunftratsmitglieder das Recht, eine Ersatzperson kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu benennen.


§ 16 Kassenprüfer

1. Zur Prüfung der Finanzen des Vereins werden zwei Kassenprüfer gewählt. Die Kassenprüfer werden durch die ordentliche Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr mit einfacher Mehrheit gewählt.

Sie dürfen kein Amt im Vorstand sowie im Zunftrat innehaben.

§ 17 Einberufung der Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung und die außerordentliche Mitgliederversammlung sind je schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen.

2. Die Einberufung muss eine Tagesordnung enthalten.

3. Anträge zur Änderung der Tagesordnung sind schriftlich 8 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen.

4. Anträge für die Mitgliederversammlung des Vereins können von jedem aktiven und passiven Mitglied und von jedem Ehrenmitglied gestellt werden


§ 18 Versammlungsleitung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Zunftmeister/in geleitet. Bei Verhinderung des Zunftmeisters/in wird die Versammlung vom stellvertretenden Zunftmeister/in geleitet. Ist auch der stellvertretende Zunftmeister/in verhindert, kann jedes weitere Zunftratsmitglied die Versammlungsleitung übernehmen.

2. Der Versammlungsleiter/in ist für die satzungsmäßige Abwicklung der Mitgliederversammlung verantwortlich.

3. Der Versammlungsleiter/in eröffnet die Versammlung. Er stellt die Beschlussfähigkeit fest. Er gibt die Tagesordnung bekannt.

Der Versammlungsleiter sorgt dafür, dass die einzelnen Punkte der Tagesordnung in der festgelegten Reihenfolge abgehandelt werden. Bei der Stellung von Anträgen hat der Versammlungsleiter darauf zu achten dass der Antrag inhaltlich dem Punkt der Tagesordnung zu geordnet werden muss.

Der Versammlungsleiter erteilt den Mitgliedern das Wort in der Reihenfolge, in der sie sich gemeldet haben. Hat der Versammlungsleiter Anhaltspunkte dafür, dass mit zahlreichen Wortmeldungen zu rechnen ist, hat er das Recht, die Redezeit der einzelnen Mitglieder zu begrenzen. Überschreitet eins der Mitglieder die ihm zugestandene Redezeit, kann der Versammlungsleiter ihm das Wort entziehen. Die Tatsache der Wortentziehung und den Anlass hierfür ist kurz im Versammlungsprotokoll festzuhalten.

4. Der Versammlungsleiter hat bei der Mitgliederversammlung das Hausrecht.

5. Der Versammlungsleiter ist berechtigt, eine Debatte zu beenden. Er darf die Versammlung unterbrechen. Für ein ordnungsgemäßes Protokoll ist der Schriftführer/in verantwortlich.

6. Der Versammlungsleiter verkündet die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und schließt die Versammlung förmlich.

7. Leitungs- und Ordnungsmaßnahmen der Versammlungsleiters können nicht angefochten werden.


§ 19 Beschlussfähigkeit

1. Jede ordentliche/außerordentliche Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

2. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, § 41 BGB, ist die Anwesenheit von ¾ der Mitglieder erforderlich, damit die Versammlung beschlussfähig ist.


§ 20 Beschlussfassung

1. Wahlen und Abstimmungen in einer Mitgliederversammlung erfolgen geheim. Eine Ausnahme gilt dann, wenn ¾ der anwesenden Mitglieder eine Abstimmung durch Handzeichen beschließt

2. Beschlüsse und Abstimmungen werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

3. Für einen Beschluss zur Änderung der Satzung ist eine ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

4. Zur Beschlussfassung über die Auflösung der Vereins, § 41 BGB ist die ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.


§ 21 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

1. Von jeder Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer/in bzw. stellvertretenden Schriftführer/in ein Protokoll anzufertigen, in dem der Versammlungsablauf, Inhalte von Beschlüssen, sowie die Abstimmungsergebnisse festgehalten sind.

2. Dieses Protokoll der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer und vom Zunftmeister zu unterzeichnen.

3. Jedes Mitglied ist berechtigt, dieses Protokoll einzusehen.


§ 22 Auflösung des Vereins

1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung, § 20 Abs. 4 der Satzung aufgelöst werden.
2. Bei Auflösung des Vereins ist das Vereinsvermögen gemäß § 2 Abs. 4 dieser Satzung zu verwenden.

 

                          

Matthias Rotzler                                      Michael Huonker

Zunftmeister/in                                        stellvertretender Zunftmeister/in

 

Daniela Dürler                                          Alexandra Veser                                     

Schriftführer/in                                         stellvertretende Schriftführer/in

 

Claudia Roth                                            Marion Rothmund

Kassierer/in                                             stellvertretende Kassierer/in

 

Holger Geggier                                         Thomas Hepp     

Hexenmeister/in                                       stellvertretender Hexenmeister/in

 

Verena Käser                                            Corinna Lobendanz

Häßwart/in                                                Jugendvertreter/in

 

Birgit Scheef

Chronist/in

 

 

Niedergelegt am 14.November 1995

 

1. Änderung am 01.August 1997 durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

2. Änderung am 25.April 2009 durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

3. Änderung am 28.März 2015 durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung


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