Satzung der Narrenzunft Wolfegg e.V.

 

§ 1 Name und Sitz


1. Der Verein führt den Namen „Narrenzunft Wolfegg e.V.“ und ist im Vereinsregister 
eingetragen.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Wolfegg i.A.


§ 2 Zweck, Ziel und Aufgaben des Vereins


1. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung volkstümlicher 
Bräuche und Sitten der Fasnet (Fasnacht).

2. Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch die Teilnahme an Narrenbaumstellen, 
Rathaussturm, Narrensprüngen und allgemeines, närrisches Treiben. Zudem organisiert der 
Verein insbesondere Fasnet-, Brauchtums- und Hallenveranstaltungen.

3. Die Aufgabe des Vereins ist es zudem, die Jugend zu fördern und in das Brauchtum der 
Fasnet einzuführen.

4. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke 
fällt das Vermögen der Körperschaft an die Gemeinde Wolfegg, die es unmittelbar und 
ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.


§ 3 Steuerbegünstigung


1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des 
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er 
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die 
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem 
Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecken der Körperschaft fremd sind, oder 
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Ehrenamt, Vergütung und Auslagenersatz:
a) Das Amt des Vereinsvorstandes wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
b) Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Absatz a) beschließen, dass dem Vorstand 
für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.


§ 4 Mitgliedschaft


1. Mitglied kann jeder Fasnets- und Brauchtumsfreund werden.

2. Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern, aktiven Mitgliedern, Kindern, Jugendlichen sowie 
aus passiven Mitgliedern.

3. Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können 
durch Beschluss des Zunftrats zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben 
die Rechte der ordentlichen Mitglieder.

4. Die aktiven Mitglieder des Vereins nehmen an den Brauchtums- und 
Fasnachtsveranstaltungen aktiv teil.

5. Kinder + Jugendliche sind aktive Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet 
haben.

6. Passive Mitglieder sind Mitglieder, die selbst keine aktive Brauchtumspflege führen, aber im 
Übrigen die Interessen des Vereins fördern.

7. Der schriftliche Antrag vom passiven zum aktiven Mitglied und umgekehrt muss dem Zunftrat 
zur Zustimmung vorgelegt werden. Der Antrag kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt 
werden.


§ 5 Eintritt der Mitglieder


1. Für den Eintritt hat ein schriftlicher Aufnahmeantrag beim Vorstand zu erfolgen. Der 
Aufnahmeantrag kann ohne Angabe von Gründen durch Zunftratsbeschluss abgelehnt werden.

2. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr benötigen die Zustimmung der 
Erziehungsberechtigten für den Aufnahmeantrag.

3. Über die Aufnahme von aktiven/passiven Mitgliedern in den Verein entscheidet der Zunftrat. 
(Anwesenheit von 8 Zunftratsmitgliedern erforderlich. Einfache Mehrheit gilt)

4. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

5. Die Mitgliedschaft entsteht durch die Zustimmung des Zunftrates und Bezahlung des ersten 
Beitrages.


§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder


1. Aktive Mitglieder, Ehrenmitglieder, jugendliche Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr, 
sowie passive Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr haben ein Stimmrecht in der 
Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

2. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand, dem Zunftrat und der Mitgliederversammlung 
Anträge zu unterbreiten; § 18 Abs. 3 dieser Satzung gilt entsprechend.

3. Die Mitglieder sind verpflichtet,
a) die Ziele des Vereins zu fördern,
b) das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln,
c) den Jahresbeitrag rechtzeitig zu entrichten,
d) bei vereinseigenen Veranstaltungen und bei Arbeitseinsätzen für den Verein mitzuhelfen.
e) die Gruppen- und Häsordnung zu beachten.

4. Der Zunftrat behält sich das Recht vor, bei groben Verstößen gegen die Satzung dem 
jeweiligen Mitglied den Sprungbändel abzunehmen und in Gewahrsam zu nehmen. Der Zunftrat 
ist auch berechtigt, dem Mitglied, das sich eines groben Verstoßes gegen die Satzung schuldig 
macht, den Sprungbändel bei der Bändelausgabe nicht auszuhändigen. Dies bedeutet, dass 
der Betroffene nicht berechtigt ist, das Häß der Narrenzunft Wolfegg e.V. zu tragen.
Als grober Verstoß im Sinne dieser Vorschrift gilt insbesondere die Nichteinhaltung von § 6 Ziffer 
3 dieser Satzung. Ausführendes Organ im Sinne dieser Vorschrift können mindestens zwei 
Zunftratsmitglieder zusammen mit dem Hexenmeister/stellvertretender Hexenmeister sein.


§ 7 Ende der Mitgliedschaft.

1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch den Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.

2. Die Austrittserklärung/Kündigung hat schriftlich vier Wochen vor Ende des Geschäftsjahres 
gegenüber dem Vorstand zu erfolgen.

3. Bei Austritt oder Ausschluss eines aktiven Mitglieds aus dem Verein hat die Narrenzunft 
Wolfegg e.V. ein Vorkaufsrecht für das Häß. Ein Weiterverkauf ist nur an aktive Mitglieder 
gestattet und bedarf der Zustimmung des Zunftrates.

4. Bleibt das Häß nach Austritt oder Ausschluss im Besitz des Mitgliedes, so sind die 
Sprungnummern von Maske und Bluse, sowie das Vereinswappen dem Vorstand 
zurückzugeben.


§ 8 Ausschluss eines Mitglieds

1. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein ist aus folgenden Gründen möglich:
a) bei Außenständen jeglicher Art, die das Mitglied dem Verein schuldet, wenn die nicht nach 
zweimaliger Mahnung ausgeglichen werden.
b) Bei Nichtbefolgen der satzungsgemäßen Verpflichtungen,
c) Bei schweren Verstößen gegen die Interessen des Vereins,
d) Bei unkameradschaftlichem Verhalten,
e) Bei Verstoß gegen die Gruppen- und Häßordnung,
f) Bei Verstoß gegen § 6 Abs. 3 der Satzung,
g) Bei sonstigen schwerwiegenden Gründen, die die Vereinsdisziplin und Kameradschaft 
nachhaltig stören.
Zur Klarstellung sei bemerkt, dass der Ausschluss aus dem Verein möglich ist, wenn ein 
Mitglied nur einen der oben genannten Punkte verwirklicht.

2. Der Ausschluss erfolgt nach Anhörung des Mitgliedes, durch einfachen Mehrheitsbeschluss 
des Zunftrates nach Vorliegen eines Grundes nach § 8 Abs. 1. Der Zunftrat ist beschlussfähig, 
wenn mindestens sieben Mitglieder des Zunftrates anwesend sind. Zum Ausschluss genügt die 
einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Entscheidung ist dem Mitglied zeitnah in 
Textform mitzuteilen.


§ 9 Geschäftsjahr

1.Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Im Jahr der Satzungsänderung entsteht ein 
Rumpfgeschäftsjahr vom 01.05. bis zum Ende des Kalenderjahres.


§ 10 Jährliche Mitgliedsbeitrag

1. Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe durch den Zunftrat festgelegt wird. 

2. Der Mitgliedsbeitrag wird in der Regel im ersten Quartal des Geschäftsjahres abgebucht. Liegt 
keine Einzugsermächtigung vor, ist der Beitrag innerhalb dieser Zeit zu überweisen. Die Zunft 
kann gegen Mitglieder, die mit der Beitragszahlung im Rückstand sind, eine Mahngebühr 
erheben, deren Höhe vom Zunftrat festgesetzt wird.


§ 11 Organe des Vereins

1. Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand im Sinne von §26 BGB
c) der Zunftrat gem. §15 Absatz 1


§ 12 Die ordentliche Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie soll einmal
jährlich einberufen werden.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung besteht aus den aktiven, passiven Mitgliedern, dem 
Vorstand, dem Zunftrat und den Ehrenmitgliedern.

3. Die Mitgliederversammlung hat folgende Tagesordnungspunkte:
a) Feststellung der Stimmliste
b) Bericht des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr
c) Bericht des Schriftführer/in, Kassierers und der Kassenprüfer
d) Entlastung des Vorstandes
e) Wahlen
f) Vorschläge für das kommende Geschäftsjahr
g) Anträge und Verschiedenes
Ein neuer Vorstand kann auch gewählt werden, wenn der alte nicht entlastet worden ist.

4. Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind alle aktiven-, passiven- und 
Ehrenmitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr. Wählbar sind alle aktiven und passiven 
Mitglieder sowie Ehrenmitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.

5. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind nicht anfechtbar.

6. Die Mitgliederversammlung kann auch als sogenannte virtuelle Versammlung ohne einen 
phasischen Versammlungsort durchgeführt werden. Ob diese Form oder eine 
Präsenzveranstaltung stattfinden soll, gibt der Vorstand mit der Einladung bekannt. Mit der 
Einladung teilt der Vorstand den Mitgliedern mit, wie sie ihre mitgliedschaftlichen Rechte 
ausüben können.


§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung

1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen,
a) wenn sie der Vorstand für erforderlich hält
b) bei schriftlichem Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder
c) bei Auflösung des Vereins
d) bei der Abberufung des Vorstandes oder eines der Vorstandsmitglieder. Hierzu müssen 
Verstöße gemäß § 8b/c/g vorliegen.
e) auf Beschluss des Zunftrates

2. Im Übrigen gilt § 12 der Satzung entsprechend.


§ 14 Der Vorstand

1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB setzt sich zusammen aus
a) dem Zunftmeister/in
b) dem stellvertretenden Zunftmeister/in
c) dem Schriftführer/in
d) dem Kassierer/in
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied hat 
Einzelvertretungsbefugnis. Ein Vorstand führt den Vorsitz im Zunftrat und beruft diesen im 
Bedarfsfalle ein. Er muss ihn einberufen, wenn mehr als die Hälfte der Zunfträte dies schriftlich 
unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes bei ihm beantragen. Scheidet während der 
Amtsperiode ein gesetzlicher Vertreter aus, so tritt an seine Stelle ein vom Zunftrat berufenes 
Mitglied und vertritt die Stelle bis zur nächsten ordentlichen oder außerordentlichen 
Mitgliederversammlung. 

2. Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren 
gewählt. Nach Ablauf seiner Amtszeit bleibt der Vorstand solange im Amt, bis ein neuer 
Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl der einzelnen Vorstandmitglieder ist möglich.
Es sollten immer nur zwei Vorstandsmitglieder zusammen gewählt werden, und zwar der 
Zunftmeister/in und der Schriftführer/in in den ungeraden Jahren und der stellvertretende 
Zunftmeister/in und der Kassierer/in in den geraden Jahren.

3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat dabei die Beschlüsse des 
Zunftrates zu beachten und diese umzusetzen. Ihm obliegt die Verwaltung des 
Vereinsvermögens.

4. Der Kassierer/in verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und 
Ausgaben des Vereins und fertigt auf Schluss jedes Geschäftsjahres einen Kassenabschluss, 
welcher der Mitgliederversammlung nach Prüfung durch die Kassenprüfer zur Anerkennung und 
Entlastung vorzulegen ist. Der Kassierer/in verpflichtet sich die Vereinskasse ordnungsgemäß 
und sorgfältig zu führen. Für Einkäufe und Zahlungen muss ein Zunftratsbeschluss vorliegen.


§ 15 Der Zunftrat

1. Dem Zunftrat gehören die Vorstandsmitglieder und sieben weitere, von der 
Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählte Vereinsmitglieder, an. 
Wiederwahl ist zulässig. Der Zunftrat besteht aus:
a) dem Zunftmeister/in
b) dem stellvertretenden Zunftmeister/in
c) dem Schriftführer/in
d) dem stellvertretenden Schriftführer/in
e) dem Kassierer/in
f) dem stellvertretenden Kassierer/in
g) dem Hexenmeister/in
h) dem stellvertretenden Hexenmeister/in
i) dem Häßwart/in
j) dem Chronist/in
k) dem Jugendvertreter/in

2. Dem Hexenmeister/in und seinem Stellvertreter/in unterliegt die Führung und Kontrolle der 
aktiven Häßträger.

3. Dem Jugendvertreter/in unterliegt die Führung und Kontrolle der Kinder und jugendlichen
Häßträger.

4. Dem Häßwart/in unterliegt die Aufbewahrung der Leihhäßer/ Kinderhäßer, sowie die 
Neubeschaffung von Häßern und einzelnen Häßteilen.

5. Dem Chronist/in unterliegt die Aufgabe, die Vereinsveranstaltungen und Ereignisse in Wort 
und Bild zu dokumentieren, um die Geschichte des Vereins dauerhaft festzuhalten.

6. Für die Einberufung und Beschlussfassung von Zunftratssitzungen gilt §14 Abs.1 
entsprechend.

7. Bei Ausscheiden eines Zunftratsmitglieds haben die übrigen Zunftratsmitglieder das Recht, 
eine Ersatzperson kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu benennen.

8. Der Zunftrat kann zur Unterstützung seiner Arbeit einzelne Aufgaben sachkundigen 
Mitgliedern übertragen.

9. Beschlussfähigkeit besteht bei Ladung aller Mitglieder, ohne Rücksicht auf die Zahl der 
anwesenden Zunfträte. Beschlüsse werden in einfacher Mehrheit gefasst sofern in dieser 
Satzung nichts Anderweitiges geregelt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt, 
solange bis eine einfache Mehrheit herbeigeführt wurde.


§ 16 Kassenprüfer

1. Zur Prüfung der Finanzen des Vereins werden zwei Kassenprüfer gewählt. Die 
Kassenprüfer werden durch die ordentliche Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei 
Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt.
Sie dürfen kein Amt im Vorstand sowie im Zunftrat innehaben.
Die Kassenprüfer haben jederzeit das Recht, Kassenprüfungen vorzunehmen. 
Über die Prüfung der Kassengeschäfte berichten die Kassenprüfer in der MitgliederersammllungEine Abwahl oder ein Rücktritt ist jederzeit möglich. Sollten beide Kassenprüfer 
vor Ablauf ihrer Amtszeit zurücktreten, so hat die Mitgliederversammlung eine fachkundige 
Person mit der Kassenprüfung zu beauftragen.


§ 17 Einberufung der Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung und die außerordentliche Mitgliederversammlung sind 
in Textform unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen einzuberufen. Für den Nachweis der 
frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der Einladung an die dem Verein 
zuletzt bekannte Adresse, Fax-Nummer, Email-Adresse aus.

2. Die Einberufung muss eine Tagesordnung enthalten.

3. Anträge zur Änderung der Tagesordnung sind schriftlich 14 Tage vor der 
Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen.
Werden hierbei Anträge auf Satzungsänderung gestellt, müssen die Mitglieder in geeigneter 
Weise über die geplanten Änderungen mindestens 5 Tage vor der Mitgliederversammlung durch 
den Vorstand informiert werden.

4. Anträge für die Mitgliederversammlung des Vereins können von jedem aktiven und passiven 
Mitglied und von jedem Ehrenmitglied gestellt werden.


§ 18 Versammlungsleitung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Zunftmeister/in geleitet. Bei Verhinderung des 
Zunftmeisters/in wird die Versammlung vom stellvertretenden Zunftmeister/in geleitet. Ist auch 
der stellvertretende Zunftmeister/in verhindert, kann jedes weitere Zunftratsmitglied die 
Versammlungsleitung übernehmen.

2. Der Versammlungsleiter/in ist für die satzungsmäßige Abwicklung der Mitgliederversammlung 
verantwortlich.

3. Der Versammlungsleiter/in eröffnet die Versammlung. Er stellt die Beschlussfähigkeit fest. Er 
gibt die Tagesordnung bekannt.Der Versammlungsleiter sorgt dafür, dass die einzelnen Punkte 
der Tagesordnung in der festgelegten Reihenfolge abgehandelt werden. Bei der Stellung von 
Anträgen hat der Versammlungsleiter darauf zu achten, dass der Antrag inhaltlich dem Punkt 
der Tagesordnung zu geordnet werden muss. Der Versammlungsleiter erteilt den Mitgliedern 
das Wort in der Reihenfolge, in der sie sich gemeldet haben. Hat der Versammlungsleiter 
Anhaltspunkte dafür, dass mit zahlreichen Wortmeldungen zu rechnen ist, hat er das Recht, die 
Redezeit der einzelnen Mitglieder zu begrenzen. Überschreitet eins der Mitglieder die ihm 
zugestandene Redezeit, kann der Versammlungsleiter ihm das Wort entziehen. Die Tatsache 
der Wortentziehung und den Anlass hierfür ist kurz im Versammlungsprotokoll festzuhalten.

4. Der Versammlungsleiter hat bei der Mitgliederversammlung das Hausrecht.

5. Der Versammlungsleiter ist berechtigt, eine Debatte zu beenden. Er darf die Versammlung 
unterbrechen. Für ein ordnungsgemäßes Protokoll ist ein Protokollführer/-in zu bestimmen. In 
der Regel ist dies der Schriftführer/- in oder seine Stellvertretung.

6. Der Versammlungsleiter verkündet die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und schließt 
die Versammlung förmlich

7. Leitungs- und Ordnungsmaßnahmen des Versammlungsleiters können nicht angefochten 
werden.


§ 19 Beschlussfähigkeit

1. Jede ordentliche/außerordentliche Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der 
erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

2. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, § 41 BGB, ist die Anwesenheit von ¾ 
der Mitglieder erforderlich, damit die Versammlung beschlussfähig ist.


§ 20 Beschlussfassung

1. Wahlen werden durch einen Wahlleiter durchgeführt. Es muss eine geheime Abstimmung 
erfolgen, wenn diese von wenigstens 10 v.H. der stimmberechtigten Anwesenden beantragt und 
durch Beschluss der Mitgliederversammlung genehmigt wird. Stehen bei einer Wahl zwei 
Kandidaten oder mehr zur Abstimmung, so ist immer geheim mit Stimmzetteln zu wählen. Steht 
jeweils nur ein Kandidat pro Amt zur Verfügung, sind Blockwahlen auf Antrag des Wahlleiters / 
Versammlungsleiters und Zustimmung der Mitgliederversammlung zulässig. 

2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

3. Beschlüsse und Abstimmungen werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen 
Stimmen gefasst.

4. Für einen Beschluss zur Änderung der Satzung ist eine ¾ Mehrheit der abgegebenen 
Stimmen erforderlich.

5. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, § 41 BGB ist die ¾ Mehrheit der 
abgegebenen Stimmen erforderlich.


§ 21 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

1. Von jeder Mitgliederversammlung ist vom Protokollführer/in ein Protokoll anzufertigen, in dem 
der Versammlungsablauf, Inhalte von Beschlüssen, sowie die Abstimmungsergebnisse 
festgehalten sind.

2. Dieses Protokoll der Mitgliederversammlung ist vom Protokollführer und vom 
Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

3. Jedes Mitglied ist berechtigt, dieses Protokoll einzusehen.


§ 22 Auflösung des Vereins

1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung, § 20 Abs. 5 der Satzung 
aufgelöst werden.

2. Bei Auflösung des Vereins ist das Vereinsvermögen gemäß § 2 Abs. 4 dieser Satzung zu 
verwenden.


§23 Datenschutz

Unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben und Bestimmungen der EU-DatenschutzGrundverordnung (DSGVO) und des gültigen Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) werden zur 
Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins personenbezogene Daten über persönliche 
und sachliche Verhältnisse der Mitglieder des Vereins erhoben und in dem vereinseigenen EDVSystem gespeichert, genutzt und verarbeitet.


§24 Haftung

Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der Vertretung 
beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe 
Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer 
Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.Niedergelegt am 14.November 1995

 

 

 

 

Dieter Schmid                                     Christian Schmid
Zunftmeister.                                       stellvertretender Zunftmeister


Carmen Sterk                                     Nadine Wendlik
Schriftführerin                                     stellvertretende Schriftführerin

Daniel Rold                                         Harald Heubach
Kassierer                                             stellvertretender Kassierer

Holger Geggier                                   Kai Kreczmer
Hexenmeister                                     stellvertretender Hexenmeister

Matthias Münsch                               Ramona Butscher
Häßwart                                              Jugendvertreterin

Hanna Neff
Chronistin

 

Niedergelegt am 14.November 1995

 

1. Änderung am 01.August 1997 durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

2. Änderung am 25.April 2009 durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

3. Änderung am 28.März 2015 durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

4. Änderung am 11.Oktober.2025 durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung




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