Satzung der Narrenzunft Wolfegg e.V.
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Narrenzunft Wolfegg e.V.“ und ist im Vereinsregister
eingetragen.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Wolfegg i.A.
§ 2 Zweck, Ziel und Aufgaben des Vereins
1. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung volkstümlicher
Bräuche und Sitten der Fasnet (Fasnacht).
2. Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch die Teilnahme an Narrenbaumstellen,
Rathaussturm, Narrensprüngen und allgemeines, närrisches Treiben. Zudem organisiert der
Verein insbesondere Fasnet-, Brauchtums- und Hallenveranstaltungen.
3. Die Aufgabe des Vereins ist es zudem, die Jugend zu fördern und in das Brauchtum der
Fasnet einzuführen.
4. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen der Körperschaft an die Gemeinde Wolfegg, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 3 Steuerbegünstigung
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem
Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecken der Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Ehrenamt, Vergütung und Auslagenersatz:
a) Das Amt des Vereinsvorstandes wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
b) Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Absatz a) beschließen, dass dem Vorstand
für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jeder Fasnets- und Brauchtumsfreund werden.
2. Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern, aktiven Mitgliedern, Kindern, Jugendlichen sowie
aus passiven Mitgliedern.
3. Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können
durch Beschluss des Zunftrats zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben
die Rechte der ordentlichen Mitglieder.
4. Die aktiven Mitglieder des Vereins nehmen an den Brauchtums- und
Fasnachtsveranstaltungen aktiv teil.
5. Kinder + Jugendliche sind aktive Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben.
6. Passive Mitglieder sind Mitglieder, die selbst keine aktive Brauchtumspflege führen, aber im
Übrigen die Interessen des Vereins fördern.
7. Der schriftliche Antrag vom passiven zum aktiven Mitglied und umgekehrt muss dem Zunftrat
zur Zustimmung vorgelegt werden. Der Antrag kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt
werden.
§ 5 Eintritt der Mitglieder
1. Für den Eintritt hat ein schriftlicher Aufnahmeantrag beim Vorstand zu erfolgen. Der
Aufnahmeantrag kann ohne Angabe von Gründen durch Zunftratsbeschluss abgelehnt werden.
2. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr benötigen die Zustimmung der
Erziehungsberechtigten für den Aufnahmeantrag.
3. Über die Aufnahme von aktiven/passiven Mitgliedern in den Verein entscheidet der Zunftrat.
(Anwesenheit von 8 Zunftratsmitgliedern erforderlich. Einfache Mehrheit gilt)
4. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
5. Die Mitgliedschaft entsteht durch die Zustimmung des Zunftrates und Bezahlung des ersten
Beitrages.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Aktive Mitglieder, Ehrenmitglieder, jugendliche Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr,
sowie passive Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr haben ein Stimmrecht in der
Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
2. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand, dem Zunftrat und der Mitgliederversammlung
Anträge zu unterbreiten; § 18 Abs. 3 dieser Satzung gilt entsprechend.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet,
a) die Ziele des Vereins zu fördern,
b) das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln,
c) den Jahresbeitrag rechtzeitig zu entrichten,
d) bei vereinseigenen Veranstaltungen und bei Arbeitseinsätzen für den Verein mitzuhelfen.
e) die Gruppen- und Häsordnung zu beachten.
4. Der Zunftrat behält sich das Recht vor, bei groben Verstößen gegen die Satzung dem
jeweiligen Mitglied den Sprungbändel abzunehmen und in Gewahrsam zu nehmen. Der Zunftrat
ist auch berechtigt, dem Mitglied, das sich eines groben Verstoßes gegen die Satzung schuldig
macht, den Sprungbändel bei der Bändelausgabe nicht auszuhändigen. Dies bedeutet, dass
der Betroffene nicht berechtigt ist, das Häß der Narrenzunft Wolfegg e.V. zu tragen.
Als grober Verstoß im Sinne dieser Vorschrift gilt insbesondere die Nichteinhaltung von § 6 Ziffer
3 dieser Satzung. Ausführendes Organ im Sinne dieser Vorschrift können mindestens zwei
Zunftratsmitglieder zusammen mit dem Hexenmeister/stellvertretender Hexenmeister sein.
§ 7 Ende der Mitgliedschaft.
1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch den Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
2. Die Austrittserklärung/Kündigung hat schriftlich vier Wochen vor Ende des Geschäftsjahres
gegenüber dem Vorstand zu erfolgen.
3. Bei Austritt oder Ausschluss eines aktiven Mitglieds aus dem Verein hat die Narrenzunft
Wolfegg e.V. ein Vorkaufsrecht für das Häß. Ein Weiterverkauf ist nur an aktive Mitglieder
gestattet und bedarf der Zustimmung des Zunftrates.
4. Bleibt das Häß nach Austritt oder Ausschluss im Besitz des Mitgliedes, so sind die
Sprungnummern von Maske und Bluse, sowie das Vereinswappen dem Vorstand
zurückzugeben.
§ 8 Ausschluss eines Mitglieds
1. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein ist aus folgenden Gründen möglich:
a) bei Außenständen jeglicher Art, die das Mitglied dem Verein schuldet, wenn die nicht nach
zweimaliger Mahnung ausgeglichen werden.
b) Bei Nichtbefolgen der satzungsgemäßen Verpflichtungen,
c) Bei schweren Verstößen gegen die Interessen des Vereins,
d) Bei unkameradschaftlichem Verhalten,
e) Bei Verstoß gegen die Gruppen- und Häßordnung,
f) Bei Verstoß gegen § 6 Abs. 3 der Satzung,
g) Bei sonstigen schwerwiegenden Gründen, die die Vereinsdisziplin und Kameradschaft
nachhaltig stören.
Zur Klarstellung sei bemerkt, dass der Ausschluss aus dem Verein möglich ist, wenn ein
Mitglied nur einen der oben genannten Punkte verwirklicht.
2. Der Ausschluss erfolgt nach Anhörung des Mitgliedes, durch einfachen Mehrheitsbeschluss
des Zunftrates nach Vorliegen eines Grundes nach § 8 Abs. 1. Der Zunftrat ist beschlussfähig,
wenn mindestens sieben Mitglieder des Zunftrates anwesend sind. Zum Ausschluss genügt die
einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Entscheidung ist dem Mitglied zeitnah in
Textform mitzuteilen.
§ 9 Geschäftsjahr
1.Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Im Jahr der Satzungsänderung entsteht ein
Rumpfgeschäftsjahr vom 01.05. bis zum Ende des Kalenderjahres.
§ 10 Jährliche Mitgliedsbeitrag
1. Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe durch den Zunftrat festgelegt wird.
2. Der Mitgliedsbeitrag wird in der Regel im ersten Quartal des Geschäftsjahres abgebucht. Liegt
keine Einzugsermächtigung vor, ist der Beitrag innerhalb dieser Zeit zu überweisen. Die Zunft
kann gegen Mitglieder, die mit der Beitragszahlung im Rückstand sind, eine Mahngebühr
erheben, deren Höhe vom Zunftrat festgesetzt wird.
§ 11 Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand im Sinne von §26 BGB
c) der Zunftrat gem. §15 Absatz 1
§ 12 Die ordentliche Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie soll einmal
jährlich einberufen werden.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung besteht aus den aktiven, passiven Mitgliedern, dem
Vorstand, dem Zunftrat und den Ehrenmitgliedern.
3. Die Mitgliederversammlung hat folgende Tagesordnungspunkte:
a) Feststellung der Stimmliste
b) Bericht des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr
c) Bericht des Schriftführer/in, Kassierers und der Kassenprüfer
d) Entlastung des Vorstandes
e) Wahlen
f) Vorschläge für das kommende Geschäftsjahr
g) Anträge und Verschiedenes
Ein neuer Vorstand kann auch gewählt werden, wenn der alte nicht entlastet worden ist.
4. Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind alle aktiven-, passiven- und
Ehrenmitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr. Wählbar sind alle aktiven und passiven
Mitglieder sowie Ehrenmitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.
5. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind nicht anfechtbar.
6. Die Mitgliederversammlung kann auch als sogenannte virtuelle Versammlung ohne einen
phasischen Versammlungsort durchgeführt werden. Ob diese Form oder eine
Präsenzveranstaltung stattfinden soll, gibt der Vorstand mit der Einladung bekannt. Mit der
Einladung teilt der Vorstand den Mitgliedern mit, wie sie ihre mitgliedschaftlichen Rechte
ausüben können.
§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen,
a) wenn sie der Vorstand für erforderlich hält
b) bei schriftlichem Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder
c) bei Auflösung des Vereins
d) bei der Abberufung des Vorstandes oder eines der Vorstandsmitglieder. Hierzu müssen
Verstöße gemäß § 8b/c/g vorliegen.
e) auf Beschluss des Zunftrates
2. Im Übrigen gilt § 12 der Satzung entsprechend.
§ 14 Der Vorstand
1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB setzt sich zusammen aus
a) dem Zunftmeister/in
b) dem stellvertretenden Zunftmeister/in
c) dem Schriftführer/in
d) dem Kassierer/in
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied hat
Einzelvertretungsbefugnis. Ein Vorstand führt den Vorsitz im Zunftrat und beruft diesen im
Bedarfsfalle ein. Er muss ihn einberufen, wenn mehr als die Hälfte der Zunfträte dies schriftlich
unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes bei ihm beantragen. Scheidet während der
Amtsperiode ein gesetzlicher Vertreter aus, so tritt an seine Stelle ein vom Zunftrat berufenes
Mitglied und vertritt die Stelle bis zur nächsten ordentlichen oder außerordentlichen
Mitgliederversammlung.
2. Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren
gewählt. Nach Ablauf seiner Amtszeit bleibt der Vorstand solange im Amt, bis ein neuer
Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl der einzelnen Vorstandmitglieder ist möglich.
Es sollten immer nur zwei Vorstandsmitglieder zusammen gewählt werden, und zwar der
Zunftmeister/in und der Schriftführer/in in den ungeraden Jahren und der stellvertretende
Zunftmeister/in und der Kassierer/in in den geraden Jahren.
3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat dabei die Beschlüsse des
Zunftrates zu beachten und diese umzusetzen. Ihm obliegt die Verwaltung des
Vereinsvermögens.
4. Der Kassierer/in verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und
Ausgaben des Vereins und fertigt auf Schluss jedes Geschäftsjahres einen Kassenabschluss,
welcher der Mitgliederversammlung nach Prüfung durch die Kassenprüfer zur Anerkennung und
Entlastung vorzulegen ist. Der Kassierer/in verpflichtet sich die Vereinskasse ordnungsgemäß
und sorgfältig zu führen. Für Einkäufe und Zahlungen muss ein Zunftratsbeschluss vorliegen.
§ 15 Der Zunftrat
1. Dem Zunftrat gehören die Vorstandsmitglieder und sieben weitere, von der
Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählte Vereinsmitglieder, an.
Wiederwahl ist zulässig. Der Zunftrat besteht aus:
a) dem Zunftmeister/in
b) dem stellvertretenden Zunftmeister/in
c) dem Schriftführer/in
d) dem stellvertretenden Schriftführer/in
e) dem Kassierer/in
f) dem stellvertretenden Kassierer/in
g) dem Hexenmeister/in
h) dem stellvertretenden Hexenmeister/in
i) dem Häßwart/in
j) dem Chronist/in
k) dem Jugendvertreter/in
2. Dem Hexenmeister/in und seinem Stellvertreter/in unterliegt die Führung und Kontrolle der
aktiven Häßträger.
3. Dem Jugendvertreter/in unterliegt die Führung und Kontrolle der Kinder und jugendlichen
Häßträger.
4. Dem Häßwart/in unterliegt die Aufbewahrung der Leihhäßer/ Kinderhäßer, sowie die
Neubeschaffung von Häßern und einzelnen Häßteilen.
5. Dem Chronist/in unterliegt die Aufgabe, die Vereinsveranstaltungen und Ereignisse in Wort
und Bild zu dokumentieren, um die Geschichte des Vereins dauerhaft festzuhalten.
6. Für die Einberufung und Beschlussfassung von Zunftratssitzungen gilt §14 Abs.1
entsprechend.
7. Bei Ausscheiden eines Zunftratsmitglieds haben die übrigen Zunftratsmitglieder das Recht,
eine Ersatzperson kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu benennen.
8. Der Zunftrat kann zur Unterstützung seiner Arbeit einzelne Aufgaben sachkundigen
Mitgliedern übertragen.
9. Beschlussfähigkeit besteht bei Ladung aller Mitglieder, ohne Rücksicht auf die Zahl der
anwesenden Zunfträte. Beschlüsse werden in einfacher Mehrheit gefasst sofern in dieser
Satzung nichts Anderweitiges geregelt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt,
solange bis eine einfache Mehrheit herbeigeführt wurde.
§ 16 Kassenprüfer
1. Zur Prüfung der Finanzen des Vereins werden zwei Kassenprüfer gewählt. Die
Kassenprüfer werden durch die ordentliche Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei
Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt.
Sie dürfen kein Amt im Vorstand sowie im Zunftrat innehaben.
Die Kassenprüfer haben jederzeit das Recht, Kassenprüfungen vorzunehmen.
Über die Prüfung der Kassengeschäfte berichten die Kassenprüfer in der MitgliederersammllungEine Abwahl oder ein Rücktritt ist jederzeit möglich. Sollten beide Kassenprüfer
vor Ablauf ihrer Amtszeit zurücktreten, so hat die Mitgliederversammlung eine fachkundige
Person mit der Kassenprüfung zu beauftragen.
§ 17 Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung und die außerordentliche Mitgliederversammlung sind
in Textform unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen einzuberufen. Für den Nachweis der
frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der Einladung an die dem Verein
zuletzt bekannte Adresse, Fax-Nummer, Email-Adresse aus.
2. Die Einberufung muss eine Tagesordnung enthalten.
3. Anträge zur Änderung der Tagesordnung sind schriftlich 14 Tage vor der
Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen.
Werden hierbei Anträge auf Satzungsänderung gestellt, müssen die Mitglieder in geeigneter
Weise über die geplanten Änderungen mindestens 5 Tage vor der Mitgliederversammlung durch
den Vorstand informiert werden.
4. Anträge für die Mitgliederversammlung des Vereins können von jedem aktiven und passiven
Mitglied und von jedem Ehrenmitglied gestellt werden.
§ 18 Versammlungsleitung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Zunftmeister/in geleitet. Bei Verhinderung des
Zunftmeisters/in wird die Versammlung vom stellvertretenden Zunftmeister/in geleitet. Ist auch
der stellvertretende Zunftmeister/in verhindert, kann jedes weitere Zunftratsmitglied die
Versammlungsleitung übernehmen.
2. Der Versammlungsleiter/in ist für die satzungsmäßige Abwicklung der Mitgliederversammlung
verantwortlich.
3. Der Versammlungsleiter/in eröffnet die Versammlung. Er stellt die Beschlussfähigkeit fest. Er
gibt die Tagesordnung bekannt.Der Versammlungsleiter sorgt dafür, dass die einzelnen Punkte
der Tagesordnung in der festgelegten Reihenfolge abgehandelt werden. Bei der Stellung von
Anträgen hat der Versammlungsleiter darauf zu achten, dass der Antrag inhaltlich dem Punkt
der Tagesordnung zu geordnet werden muss. Der Versammlungsleiter erteilt den Mitgliedern
das Wort in der Reihenfolge, in der sie sich gemeldet haben. Hat der Versammlungsleiter
Anhaltspunkte dafür, dass mit zahlreichen Wortmeldungen zu rechnen ist, hat er das Recht, die
Redezeit der einzelnen Mitglieder zu begrenzen. Überschreitet eins der Mitglieder die ihm
zugestandene Redezeit, kann der Versammlungsleiter ihm das Wort entziehen. Die Tatsache
der Wortentziehung und den Anlass hierfür ist kurz im Versammlungsprotokoll festzuhalten.
4. Der Versammlungsleiter hat bei der Mitgliederversammlung das Hausrecht.
5. Der Versammlungsleiter ist berechtigt, eine Debatte zu beenden. Er darf die Versammlung
unterbrechen. Für ein ordnungsgemäßes Protokoll ist ein Protokollführer/-in zu bestimmen. In
der Regel ist dies der Schriftführer/- in oder seine Stellvertretung.
6. Der Versammlungsleiter verkündet die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und schließt
die Versammlung förmlich
7. Leitungs- und Ordnungsmaßnahmen des Versammlungsleiters können nicht angefochten
werden.
§ 19 Beschlussfähigkeit
1. Jede ordentliche/außerordentliche Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
2. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, § 41 BGB, ist die Anwesenheit von ¾
der Mitglieder erforderlich, damit die Versammlung beschlussfähig ist.
§ 20 Beschlussfassung
1. Wahlen werden durch einen Wahlleiter durchgeführt. Es muss eine geheime Abstimmung
erfolgen, wenn diese von wenigstens 10 v.H. der stimmberechtigten Anwesenden beantragt und
durch Beschluss der Mitgliederversammlung genehmigt wird. Stehen bei einer Wahl zwei
Kandidaten oder mehr zur Abstimmung, so ist immer geheim mit Stimmzetteln zu wählen. Steht
jeweils nur ein Kandidat pro Amt zur Verfügung, sind Blockwahlen auf Antrag des Wahlleiters /
Versammlungsleiters und Zustimmung der Mitgliederversammlung zulässig.
2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
3. Beschlüsse und Abstimmungen werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen
Stimmen gefasst.
4. Für einen Beschluss zur Änderung der Satzung ist eine ¾ Mehrheit der abgegebenen
Stimmen erforderlich.
5. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, § 41 BGB ist die ¾ Mehrheit der
abgegebenen Stimmen erforderlich.
§ 21 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
1. Von jeder Mitgliederversammlung ist vom Protokollführer/in ein Protokoll anzufertigen, in dem
der Versammlungsablauf, Inhalte von Beschlüssen, sowie die Abstimmungsergebnisse
festgehalten sind.
2. Dieses Protokoll der Mitgliederversammlung ist vom Protokollführer und vom
Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
3. Jedes Mitglied ist berechtigt, dieses Protokoll einzusehen.
§ 22 Auflösung des Vereins
1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung, § 20 Abs. 5 der Satzung
aufgelöst werden.
2. Bei Auflösung des Vereins ist das Vereinsvermögen gemäß § 2 Abs. 4 dieser Satzung zu
verwenden.
§23 Datenschutz
Unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben und Bestimmungen der EU-DatenschutzGrundverordnung (DSGVO) und des gültigen Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) werden zur
Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins personenbezogene Daten über persönliche
und sachliche Verhältnisse der Mitglieder des Vereins erhoben und in dem vereinseigenen EDVSystem gespeichert, genutzt und verarbeitet.
§24 Haftung
Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der Vertretung
beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer
Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.Niedergelegt am 14.November 1995
Dieter Schmid Christian Schmid
Zunftmeister. stellvertretender Zunftmeister
Carmen Sterk Nadine Wendlik
Schriftführerin stellvertretende Schriftführerin
Daniel Rold Harald Heubach
Kassierer stellvertretender Kassierer
Holger Geggier Kai Kreczmer
Hexenmeister stellvertretender Hexenmeister
Matthias Münsch Ramona Butscher
Häßwart Jugendvertreterin
Hanna Neff
Chronistin
Niedergelegt am 14.November 1995
1. Änderung am 01.August 1997 durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
2. Änderung am 25.April 2009 durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
3. Änderung am 28.März 2015 durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
4. Änderung am 11.Oktober.2025 durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung